Über uns

Ruhpoldinger Kleiderstube e.V.
Roman-Friesinger-Str. 2
83324 Ruhpolding
E-Mail: info (at) ruhpoldinger-kleiderstube.de

1. Vorstand: Nicole Strobel-Mühlberger
2. Vorstand: Steffi Pemler
Kassier: Gunvar Steinbacher
Schriftführer: Annalena Mühlberger
Registergericht:
Amtsgericht Traunstein
Registernummer: VR 202067

 

Satzung Ruhpoldinger Kleiderstube


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Ruhpoldinger Kleiderstube
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ruhpolding.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke und unterstützt – im Rahmen seiner Möglichkeiten – in Not geratene und bedürftige Menschen unter den Voraussetzungen des § 53 AO.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte. Er unterstützt Organisationen und Vereine welche im Bereich Jugend, Senioren und behinderte Menschen tätig sind unter den Voraussetzungen des § 52 AO.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung von Einrichtungen zur Erfüllung des Satzungszweckes ( z. B. Kleiderkammer,
Sachspendenvermittlung) Ehrenamtliche und sonstige freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen gemeinsam zur Erfüllung dieser Aufgaben bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Arbeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Amtsgerichts erforderlich werden.
5. Der Vorstand wird durch 4 beratende Beisitzer unterstützt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schriftführer nicht anwesend ist.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei St. Georg, Ruhpolding und muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Ruhpolding verwendet werden.